Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
von Bato Plastics B.V., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, mit Sitz und Geschäftsstelle in Zevenbergen, Gemeinde Moerdijk, eingetragen im Handelsregister der niederländischen Industrie- und Handelskammer in Breda unter der Nummer 17070526, nachfolgend „Bato“ genannt.
von Bato Plastics B.V., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, mit Sitz und Geschäftsstelle in Zevenbergen, Gemeinde Moerdijk, eingetragen im Handelsregister der niederländischen Industrie- und Handelskammer in Breda unter der Nummer 17070526, nachfolgend „Bato“ genannt.
1) Geltungsbereich
a) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Lieferungen von Bato.
b) Von diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Verträge gelten nur, sofern Bato ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Abweichung gilt jeweils nur für den jeweiligen Vertrag.
c) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich das Gegenteil vereinbart wurde, stimmt der Vertragspartner diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu. Etwaige Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden von Bato ausdrücklich zurückgewiesen.
2) Angebote
a) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle von Bato vorgelegten Angebote unverbindlich.
b) Bei Ablehnung eines Angebots ist Bato, sofern vorab vereinbart, berechtigt, dem Vertragspartner die im Zusammenhang mit der Erstellung des Angebots entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
c) Kataloge, Werbemittel, Preislisten, Produktspezifikationen usw., jeweils sowohl mündlich als auch schriftlich und über Internet oder in anderer Form, sind unverbindlich. Der Vertragspartner kann davon keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dies wurde in dem von Bato und dem Vertragspartner unterzeichneten Vertrag vereinbart.
d) Bato haftet nicht für Schäden, die durch Irrtümer in den von Bato übermittelten Ratschlägen und Angaben in Bezug auf die zu liefernden Produkte entstanden sind.
e) Von Vermittlern, darunter Handels- und andere Vertreter, durchgeführte Bestellungen, getroffene Vereinbarungen, gemachte Zusagen oder Erklärungen, jeweils sowohl mündlich als auch schriftlich, sind für Bato nur verbindlich, wenn sie von Bato schriftlich bestätigt wurden.
f) Alle Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Muster, Modelle, Berechnungen usw. (nachfolgend „Zeichnungen usw.“ genannt), die von Bato oder im Auftrag von Bato angefertigt wurden, sind Eigentum von Bato und bleiben dies auch nach vollständiger Vertragserfüllung. Zeichnungen usw. dürfen ohne schriftliche Einwilligung von Bato für keinerlei Zweck zur Gänze oder teilweise vervielfältigt oder Dritten gezeigt bzw. zur Verfügung gestellt werden, auch nicht mit dem Ziel, ein ähnliches Angebot von Dritten zu bekommen. Bei Zuwiderhandlung hat der Vertragspartner Bato eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € pro Verstoß zu zahlen.
g) Zeichnungen usw. müssen auf erste Aufforderung von Bato hin sofort portofrei an Bato retourniert werden.
h) Bato haftet nicht für Irrtümer in Angaben, Zeichnungen usw. oder Ratschlägen usw., die vom Vertragspartner, in dessen Namen oder Auftrag übermittelt wurden. Bato ist nicht verpflichtet, die vom Vertragspartner oder über diesen von Dritten erhaltenen Angaben, Zeichnungen usw. und Ratschläge usw. zu überprüfen, und darf von deren Richtigkeit ausgehen. Der Vertragspartner stellt Bato in Bezug auf Obiges von den aus den gemeinten Irrtümern hervorgehenden Ansprüchen, auch von Dritten, frei.
3) Preis
a) Alle Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, für Lieferung ab Lager oder ab Werk einschließlich Verpackung und exklusive USt. Die Waren gehen ab Verlassen des Lagers oder des Werks auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, der sich für diese Gefahr ausreichend versichern muss. Bato ist frei in der Wahl einer zweckmäßigen Verpackung und des Versandes. Mehrwegverpackungen von Produkten von Bato bleiben Eigentum von Bato. Der Vertragspartner hat diese Verpackungen zur Verfügung von Bato zu halten. Für Beschädigung oder Verlust haftet der Vertragspartner.
b) Sollten nach Vertragsabschluss Umstände auftreten, die einen Einfluss auf die Produktionskosten haben, wie Preisänderungen bei Rohstoffen oder den zu liefernden Sachen selbst, bei Löhnen, Wechselkursen, Ein- und Ausfuhrzöllen usw., ist Bato berechtigt, diese Preisänderungen an den Vertragspartner weiterzugeben.
c) Sollte Bato dem Vertragspartner Waren auf Abruf oder Termin liefern müssen, ist Bato berechtigt, dem Vertragspartner die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise in Rechnung zu stellen.
4) Vertrag
a) Eine Bestellung/ein Auftrag ist für Bato nur verbindlich, sofern sie/er von Bato schriftlich angenommen wurde. Gleiches gilt auch für genauere Vereinbarungen und für Änderungen von bestehenden Verträgen. Der Vertrag kommt am Tag der Unterzeichnung des Vertrages durch Bato oder am Tag des Versandes der schriftlichen Auftrags-/Bestellbestätigung durch Bato zustande.
c) Alle Änderungen im Vertrag oder in den Ausführungsbedingungen, darunter auch Mehr- oder Minderleistungen, bedürfen der Schriftform. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrages hat keine Auswirkung auf die Ansprüche von Bato in Bezug auf die Fakturierung von Mehr- oder Minderleistungen. Wenn der Vertragspartner nach Annahme der Bestellung/des Auftrags Änderungen bekannt gibt, denen Bato nicht zustimmt, sind alle Bato bereits entstandenen Kosten sowie die Gesamtsumme an entgangenem Gewinn und Verlust durch Leerlaufzeiten vom Vertragspartner zu ersetzen.
c) Bei Stornierung der Bestellung/des Auftrags seitens des Vertragspartners ist dieser verpflichtet, Bato alle Bato bereits entstandenen Kosten sowie die Gesamtsumme an entgangenem Gewinn und Verlust durch Leerlaufzeiten vom Vertragspartner zu ersetzen. Eine Stornierung ist nur nach schriftlicher Einwilligung von Bato möglich. Der Vertragspartner stellt Bato von eventuellen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Stornierung frei.
e) Wenn eine berechtigte Vermutung besteht, dass die Finanzlage des Vertragspartners dazu Anlass gibt, hat Bato das Recht, vom Vertragspartner eine Sicherheit für die Zahlung der Bato aufgrund dieses Vertragspartners entstandenen und noch entstehenden Kosten, zum Beispiel in Form einer Bankgarantie, zu fordern. Bato hat das Recht, die Durchführung der Arbeiten auszusetzen, bis die geforderte Sicherheit geleistet wurde. Wenn dieser Aufforderung nicht innerhalb von 2 Monaten (gerechnet ab der ersten entsprechenden Aufforderung) nachgekommen wurde, ist der Vertragspartner in Verzug, ohne dass eine Mahnung nötig ist, und Bato kann den Vertrag ohne Einschaltung eines Gerichts auflösen. Der Vertragspartner haftet für alle Kosten, Schäden, Gewinnausfälle und eventuelle Verluste durch Leerlaufzeiten, die aus einer solchen vorzeitigen Beendigung des Vertrages hervorgehen.
f) Es steht Bato frei, zur Ausführung einer Bestellung/eines Auftrages Dritte einzusetzen. Bato wird hierfür vom Vertragspartner ermächtigt (bzw. es wird davon ausgegangen, dass dem so ist), eventuelle Haftungsbeschränkungen und/oder -ausschlüsse im Namen des Vertragspartners zu akzeptieren. Bato übernimmt keine Haftung für eine eventuelle Nichterfüllung durch diese Dritten.
5) Bestimmungen rund um das Produkt
a) Bato hat seine Verpflichtungen in Bezug auf die zu liefernde Produktmenge erfüllt, wenn die vereinbarte Menge oder (maximal) 10 % mehr bzw. (maximal) 10 % weniger als die vereinbarte Menge geliefert wurde.
b) Vom Vertragspartner oder in dessen Namen Bato zur Verfügung gestellte Teile, die auf, in oder an dem von Bato hergestellten Produkt angebracht oder verarbeitet werden müssen, müssen in der erforderlichen Menge zuzüglich 10 % rechtzeitig, kostenlos und frachtfrei an das Werk von Bato geliefert werden. Der Vertragspartner haftet für die Bato solcherart zur Verfügung gestellten Teile oder anderen Waren und für deren gute Verwertbarkeit. Bato geht ohne weitere Untersuchung davon aus, dass diese Teile usw. ohne Weiteres in, auf oder an dem zu erzeugenden Produkt anwendbar, zu montieren oder zu verarbeiten sind. Wenn die gemeinten Teile zu spät geliefert werden oder von Bato nicht verarbeitet werden können usw. und dies einen Produktionsstillstand zur Folge hat, haftet der Vertragspartner für alle Bato infolge dieses Stillstandes entstandenen und noch entstehenden Schäden.
c) Bato beginnt erst dann mit der Produktion des zu erzeugenden Produkts, wenn die von Bato übermittelte Testserie vom Vertragspartner genehmigt wurde und dies Bato schriftlich mitgeteilt wurde oder Bato diese Genehmigung schriftlich bestätigt hat. Falls Bato in Absprache mit dem Vertragspartner in die Herstellung einer Gussform (oder einen entsprechenden Auftrag) investiert hat und der Vertragspartner die Testserie, die mit dieser Gussform hergestellt wurde, nicht genehmigt, ist der Vertragspartner verpflichtet, Bato die gesamten (Investitions-)Kosten für diese Gussform zu ersetzen, wobei das Recht von Bato, vollständigen (Schadens-)Ersatz zu fordern, unberührt bleibt.
d) Die Firma Bato ist jederzeit berechtigt, die von ihr hergestellten Produkte in ihr Sortiment aufzunehmen und zu vermarkten bzw. zu verkaufen, auch wenn die Gussform Eigentum des Vertragspartners ist. Die Produktionsrechte bleiben daher immer bei Bato.
6) Reklamationen und Garantie
a) Der Vertragspartner ist verpflichtet, sofort nach der Lieferung der Produkte zu kontrollieren, ob die richtigen Mengen geliefert wurden sowie ob möglicherweise Mängel und Fehler zu finden sind.
b) Werden Abweichungen bei der Menge der gelieferten Produkte festgestellt, muss der Vertragspartner Bato davon innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung schriftlich in Kenntnis setzen. Macht er dies nicht, gelten die auf dem Frachtbrief, dem Lieferschein oder einem ähnlichen Dokument genannten Mengen als vom Vertragspartner als richtig akzeptiert.
c) Werden Mängel oder Fehler festgestellt, muss der Vertragspartner Bato innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung davon per Einschreiben in Kenntnis setzen. Nach Verstreichen der in den vorigen Artikelabsätzen genannten Fristen wird davon ausgegangen, dass der Vertragspartner die Lieferung vollständig und bedingungslos akzeptiert hat. Reklamationen nach den oben genannten Fristen müssen von Bato daher nicht bearbeitet werden.
e) Reklamationen werden nicht bearbeitet, wenn der Vertragspartner mit seinen bis dahin aufgrund irgendeines Vertrages entstandenen Verpflichtungen gegenüber Bato in irgendeiner Form säumig ist.
f) Bato berät den Vertragspartner, unter anderem in Bezug auf Produkt- und Formenentwicklung, nach bestem Wissen und Gewissen, kann jedoch nicht garantieren, dass die gelieferten Produkte für die vom Vertragspartner gewünschten Anwendungszwecke geeignet sind. Jegliche Garantie und Haftung von Bato in diesem Zusammenhang wird ausgeschlossen.
g) Jegliche Garantie und Haftung von Bato ist ferner auf jeden Fall in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
- bei Mängeln, die eine Folge der Untauglichkeit von Materialien und/oder Teilen, die Bato vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt wurden bzw. die vom Vertragspartner gewünscht wurden, sind,
- bei Mängeln, die eine Folge von unsachgemäßem Gebrauch oder Unterlassungen seitens des Vertragspartners, dessen Personals oder Dritter sind,
- bei Mängel, die eine Folge normaler Abnutzung, falscher Behandlung durch den Vertragspartner, außergewöhnlicher Belastung und der Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln sowie korrosiver Chemikalien durch den Vertragspartner sind,
- bei Veränderung der Gussformen ohne Auftrag von Bato.
h) Kommt es zu einer rechtzeitigen Reklamation, wird Bato nach eigener Wahl die mangelhaften Sachen entweder auf eigene Rechnung ersetzen oder für deren Reparatur sorgen. Zu irgendwelchen weiteren Handlungen ist Bato nicht verpflichtet, vor allem nicht zu Schadensersatz (für Folgeschäden), darunter Wachstums- und Blütenschäden.
i) Bato ist zu keiner weiteren Leistung als der Erfüllung der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen verpflichtet. Schadensersatzforderungen des Vertragspartners sind nicht zulässig, außer in Bezug auf Schäden, die von Bato zugefügt wurden und die Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zuzuschreiben sind. Der von Bato in diesem Zusammenhang zu ersetzende Betrag ist keinesfalls höher als der Nettorechnungswert der Produkte, die zur Entstehung des Schadens geführt haben.
j) Der Vertragspartner stellt Bato von Ansprüchen Dritter frei, die mit der Verwendung oder Anwendung der von Bato gelieferten Produkte in Zusammenhang stehen.
7) Gussformen usw.
a) Alle von Bato erstellten, hergestellten oder zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Entwürfe sowie Gussformen und Werkzeuge usw. (nachfolgend „Gussformen usw.“ genannt) bleiben/sind stets das Eigentum von Bato, auch wenn diese zur Gänze oder teilweise vom Vertragspartner bezahlt wurden. Auch alle Rechte des geistigen Eigentums dieser Gussformen usw. bleiben bei Bato.
b) Erfolgt die Herstellung von Gussformen usw. auf Ersuchen des Vertragspartners, ist Bato nicht verpflichtet, mit der Herstellung zu beginnen, bevor der Vertragspartner den vereinbarten Preis (Vorauszahlung/Anzahlung) gezahlt hat. Wurde kein Preis vereinbart, zahlt der Vertragspartner Bato auf erste Aufforderung hin eine von Bato festzusetzenden Vorauszahlung/Anzahlung. Dies gilt auch für eventuelle Änderungen/Verbesserungen von Gussformen usw.
c) Die Kosten für die Herstellung von Gussformen usw. werden dem Vertragspartner wie folgt in Rechnung gestellt: 50 % der Kosten sofort nach Bestellung/Erteilung des Auftrags und 50 % der Kosten bei der ersten (Teil-)Lieferung des mit den betreffenden Gussformen usw. gefertigten Produkts, sofern diesbezüglich nicht schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden.
d) Falls sich Gussformen usw. bei Bato befinden, die das Eigentum des Vertragspartners sind, werden diese auf schriftliche Aufforderung des Vertragspartners von Bato zurückgegeben, allerdings erst nachdem alle Forderungen von Bato gegenüber dem Vertragspartner, die aus welchem Grund auch immer bestehen, beglichen sind. Die Kosten und die Gefahr für die Rückgabe bzw. der Transport sind vom Vertragspartner zu tragen.
e) Bato haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung der dem Vertragspartner gehörenden Gussformen usw. Der Vertragspartner, nicht Bato, muss die Gussformen usw. ausreichend versichern.
f) Sofern Bato doch für Schäden haftet, die an den im Eigentum des Vertragspartners befindlichen Gussformen usw. entstanden sind, werden die Gussformen usw. nach Wahl von Bato entweder repariert oder ersetzt. Bato ist zu keinerlei weiteren Handlung und auch nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
g) Sofern Bato im Angebot oder Vertrag angegeben hat, für wie viele Durchgänge oder Produkte Gussformen usw. normalerweise verwendet werden können, werden die Gussformen usw. nach dieser Stückzahl bzw. nach der Produktion dieser Stückzahl als nicht mehr für die Produktion geeignet erachtet. Wurde dies nicht im Angebot oder Vertrag angegeben, wird Bato den Vertragspartner darüber informieren, sobald sich herausstellt, dass die Gussformen usw. nicht mehr für die Produktion geeignet sind. Die Beurteilung, ob Gussformen usw. nicht mehr für die Produktion geeignet sind, ist ausschließlich Bato vorbehalten.
h) Gussformen usw., die das Eigentum des Vertragspartners sind und sich nicht mehr für die Produktion eignen, müssen dem Vertragspartner nicht mehr zurückgegeben werden und dürfen von Bato vernichtet werden, ohne dass Bato dadurch zu irgendeinem Schadensersatz gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet ist.
8) Lieferung
a) Die Lieferzeiten basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Umständen und gelten nur als Richtwerte. Bato haftet nicht für die Folgen einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeiten. Eine Überschreitung der Lieferzeiten räumt dem Vertragspartner keinesfalls ein Recht auf Schadensersatz und auch nicht auf Nichterfüllung irgendwelcher diesbezüglich für den Vertragspartner geltenden Verpflichtungen ein.
b) Eine einfache Überschreitung der vereinbarten Lieferzeiten führt nicht dazu, dass Bato in Verzug ist, aber der Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, zu verlangen, dass die Lieferung innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist erfolgt. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, kann der Vertragspartner keine Erfüllung fordern, ist aber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sollte bereits eine Teillieferung erfolgt sein, kann höchstens der noch nicht gelieferte Teil storniert werden. Der Vertragspartner kann keinesfalls irgendeinen Ersatz für direkte oder indirekte Schäden fordern, die infolge der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit entstehen.
c) Bato ist berechtigt, eine Bestellung in ihrer Gesamtheit oder nacheinander in Teilen zu liefern. In letzterem Fall hat Bato das Recht, dem Vertragspartner jede Teillieferung einzeln in Rechnung zu stellen. Sofern und solange der Vertragspartner eine Teillieferung nicht bezahlt und/oder andere Verpflichtungen, die aus dem Vertrag oder (einem) anderen Vertrag/Verträgen hervorgehen, nicht erfüllt, ist Bato nicht zur Lieferung einer nächsten Teillieferung verpflichtet und berechtigt, den Vertrag/die Verträge, insoweit diese(r) noch nicht ausgeführt wurde(n), ohne Einschaltung eines Gerichts und ohne irgendeine Mahnung des Vertragspartners aufzulösen. Sämtliche Schadensersatzansprüche von Bato bleiben dabei aufrecht und der Vertragspartner kann keinerlei Anspruch auf Schadensersatz oder etwas anderes geltend machen.
d) Ist eine Frist, innerhalb derer geliefert werden wird, in Arbeitstagen ausgedrückt, dann wird unter einem Arbeitstag ein Kalendertag verstanden. Ein Kalendertag, der auf einen allgemein anerkannten oder vom Staat oder durch einen Tarifvertrag vorgeschriebenen Ruhe-, Feier-, Ferien- oder nicht individuellen freien Tag fällt, gilt nicht als Arbeitstag. Müsste die Lieferung an einem solchen nicht als Arbeitstag zählenden Tag erfolgen, wird die Lieferfrist verlängert, sodass der nächstfolgende Arbeitstag als vereinbarter Liefertermin gilt.
e) Im Fall höherer Gewalt wird die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung verlängert. Unter höherer Gewalt wird auf jeden Fall jeder Umstand verstanden, der außerhalb des Einflussbereichs von Bato liegt, egal ob dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorherzusehen war oder nicht, und durch den Bato seine Lieferpflichten nach billigem Ermessen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann. Als solches gelten unter anderem Störungen in der Lieferung oder Bereitstellung von Roh- und Hilfsstoffen, Streiks und (verschuldete) Fehler von Lieferanten von Bato.
f) Der Vertragspartner hat im Fall höherer Gewalt keinesfalls das Recht, früher als drei Monate nach Bekanntgabe dieses Umstandes (teilweise) vom Vertrag zurückzutreten. Bato ist in diesem Fall zu keinerlei Schadensersatzleistung verpflichtet.
g) Eine Lieferfrist wird um die Dauer einer Verzögerung verlängert, wenn diese Verzögerung entstanden ist, weil der Vertragspartner irgendeine aus dem Vertrag entstehende Verpflichtung nicht erfüllt.
h) Der Vertragspartner muss die Produkte innerhalb der vereinbarten Frist abnehmen. Bleibt der Vertragspartner damit in Verzug, ist Bato befugt, den Vertrag aufzulösen und/oder Schadensersatz zu fordern. Der Schaden wird dabei zumindest auf den vereinbarten Preis der nicht abgenommenen Sachen zuzüglich der Kosten, die Bato infolge der Nichterfüllung durch den Vertragspartner entstanden sind, festgesetzt.
9) Eigentumsvorbehalt und Gefahr
a) Bato bleibt auch nach der Lieferung Eigentümer der an den Vertragspartner gelieferten Waren, egal wo sich diese Waren befinden mögen. Solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten aufgrund irgendeines Vertrages mit Bato nicht vollständig erfüllt hat, verwaltet der Vertragspartner die Waren nur für Bato.
b) Der Abnehmer hat das Recht, die von Bato gekauften Produkte weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten, sofern dies im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeiten erfolgt. Sollte der Vertragspartner irgendeinen einklagbaren Betrag nicht zahlen oder irgendeine Verpflichtung aufgrund irgendeines Vertrages mit Bato, darunter über die Durchführung von Arbeiten oder den Verkauf von Waren, nicht erfüllen sowie auch bei (Antrag auf) Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens oder Geschäftsauflösung des Vertragspartners hat Bato das Recht, den Vertrag sowie eventuell andere mit dem Vertragspartner abgeschlossene Verträge mit sofortiger Wirkung und ohne Einschaltung eines Gerichts (teilweise) durch ein an den Vertragspartner gerichtetes Einschreiben aufzulösen. Der Vertragspartner erklärt sich bereits jetzt für später mit obiger (Teil-)Auflösung einverstanden. Sollte es dazu kommen, gewährt der Vertragspartner Bato bereits jetzt für dann Zutritt zu seinen Grundstücken und Gebäuden. Ferner ist Bato berechtigt, die noch nicht bezahlten gelieferten Waren wieder an sich zu nehmen, unbeschadet des Anspruchs von Bato auf Schadensersatz sowie den Ersatz von Kosten, Zinsen und entgangenen Gewinn, die daraus entstehen könnten. In den obigen Fällen ist jede Forderung, die Bato zulasten des Vertragspartners hat, zur Gänze und sofort fällig. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Bato unverzüglich darüber zu informieren, wenn Dritte Anspruch auf Waren geltend machen, für die gemäß diesem Artikel ein Eigentumsvorbehalt von Bato gilt.
c) Solange keine vollständige Bezahlung stattgefunden hat, darf der Vertragspartner die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder mit irgendeinem anderen (beschränkten) Recht belasten.
10) Geistiges Eigentum
a) Falls Bato Produkte anhand von Zeichnungen, Mustern, Modellen usw. oder anderen Änderungen im weitesten Sinne des Worten, die vom Vertragspartner oder von Dritten übermittelt wurden, fertigen muss, garantiert der Vertragspartner dafür, dass durch die Fertigung und/oder Lieferung dieser Produkte keine Patent-, Marken- oder anderen Rechte (des geistigen Eigentums) Dritter verletzt werden, und stellt Bato von allen daraus hervorgehenden Ansprüchen frei.
b) Wenn ein Dritter aufgrund irgendeines angeblich ihm zustehenden Rechtes Einspruch gegen die Fertigung und/oder die Lieferung erhebt, ist Bato aufgrund dessen ohne Weiteres berechtigt, die Fertigung und/oder Lieferung sofort einzustellen und vom Vertragspartner einen Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen, und zwar unbeschadet eventueller weiterer Schadensersatzansprüche von Bato und ohne dass Bato zu irgendeinem Schadensersatz gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet ist.
c) Bato ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Einspruch gegen die Fertigung und/oder Lieferung von für den Vertragspartner bestimmten Waren erheben. Das geistige Eigentum der von Bato angefertigten Schriftstücke, Zeichnungen, Muster, Modelle oder anderen Dinge bleibt auch nach Lieferung an den Vertragspartner Bato vorbehalten.
d) Der Vertragspartner haftet für Schäden, die durch eine Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von Bato mittels der von Bato an ihn gelieferten Waren entstehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Bato sofort zu informieren, sobald ihm irgendeine Verletzung des geistigen Eigentums von Bato bekannt ist.
11) Zahlungen
a) Die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Vertragspartner von Rechts wegen in Verzug, ohne dass dazu irgendeine Mahnung erforderlich wäre. In diesem Fall wird die Ausführung aller für den Vertragspartner übernommenen Bestellungen/Aufträge ausgesetzt, bis die vollständige Zahlung stattgefunden hat oder bis zu einer von Bato festzusetzenden Frist. Wird letztgenannte Frist überschritten, dann hat Bato das Recht, den/die Vertrag/Verträge per Einschreiben außergerichtlich aufzulösen und Schadensersatz zu fordern.
b) Sobald der Vertragspartner in Verzug ist, schuldet er Zinsen in der Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder angefangenen Monat, der nach dem Fälligkeitsdatum verstreicht.
c) Zahlungen müssen entweder in bar im Büro von Bato oder mittels Überweisung erfolgen. Bei (Antrag auf) Eröffnung eines Konkurs- und Vergleichsverfahrens, Entmündigung oder Stellung unter richterliche Aufsicht, Geschäftsauflösung und Beschlagnahme der Sachen des Vertragspartners ist der Vertragspartner ohne jegliche Mahnung in Verzug.
d) Bato kann, wenn der Vertragspartner in Verzug ist, Anspruch auf die gesetzlichen (Handels-) Zinsen und den Ersatz der (außer-)gerichtlichen Kosten in Zusammenhang mit dem Inkasso erheben. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden pauschal auf 15 % des offenen Rechnungsbetrags festgesetzt.
e) Der Vertragspartner hat auf erste Aufforderung hin zur Zufriedenheit von Bato Sicherheiten für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Bato zu leisten. Wenn die Aufforderung von Bato, eine Sicherheit zu leisten, nicht innerhalb von 10 Tagen erfüllt wurde, ist der Vertragspartner ohne weitere Ankündigung in Verzug und der Auftrag wird als beendet betrachtet. Der Vertragspartner haftet für alle Kosten und Schäden, die aus dem Auftrag und der vorzeitigen Beendigung hervorgehen.
f) Wenn der Vertragspartner seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist Bato befugt, für alle bei Bato befindlichen Sachen des Vertragspartners ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
12) Schutz personenbezogener Daten
- Im Rahmen der Erfüllung eines Vertrags oder im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen kann der Käufer personenbezogene Daten über den Käufer und/oder Personen, die mit dem Käufer verbunden und/oder bei ihm oder für ihn beschäftigt sind, von BATO verarbeiten (lassen). BATO wird im Hinblick auf die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken und die Art der zu schützenden personenbezogenen Daten ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten (lassen). Dies geschieht jedoch nur, wenn und soweit diese Angaben sich in den (Computer-)Systemen oder der Infrastruktur des Käufers befinden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
- BATO behandelt die vom Käufer zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten mit Sorgfalt. Personenbezogene Daten sind nur dem Käufer zugänglich und werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, es geht um die Erfüllung eines Vertrags und/oder in Fällen, in denen BATO aufgrund der zu dem Zeitpunkt geltenden Gesetze und Vorschriften und/oder aufgrund eines Gerichtsurteils dazu verpflichtet ist.
- Im Falle eines Datenlecks wird der Käufer, soweit erforderlich und nach billigem Ermessen möglich, mit BATO zusammenarbeiten, damit BATO seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung des Verstoßes gemäß den Bestimmungen der DSGVO nachkommen kann.
- Der Käufer ist für die Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften in Hinsicht auf den Schutz personenbezogener Daten selbst verantwortlich und stellt BATO von Kosten und Schäden frei, die sich aus Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der DSGVO seitens des Käufers ergeben.
13) Rechtswahl
a) Für das Rechtsverhältnis zwischen Bato und dem Vertragspartner gilt niederländisches Recht.
b) Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Bato und dem Vertragspartner ist ausschließlich das Gericht Zeeland-West-Brabant, Standort Breda, zuständig. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
14) Hinterlegung
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wurden bei der niederländischen Industrie- und Handelskammer in Breda hinterlegt.